BFSG Bußgelder — Was droht bei Verstößen?
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) ist seit Juni 2025 in Kraft — und die Marktüberwachungsbehörden prüfen. Unternehmen, die ihre digitalen Angebote nicht barrierefrei gestalten, riskieren empfindliche Strafen.
Welche Bußgelder drohen?
Laut § 15 BFSG können Bußgelder bis zu 100.000 Euro verhängt werden. Die genaue Höhe richtet sich nach Art, Schwere und Dauer des Verstoßes. Wiederholte Verstöße werden strenger geahndet.
Wer kontrolliert?
Die Marktüberwachungsbehörden der Bundesländer sind zuständig. In Baden-Württemberg ist das Regierungspräsidium Tübingen verantwortlich. Die Behörden können Stichproben durchführen und bei Beschwerden aktiv werden.
Abmahnrisiko durch Wettbewerber
Seit dem Inkrafttreten des BFSG gelten dessen Vorschriften als Marktverhaltensregeln nach § 3a UWG. Das bedeutet: Mitbewerber und Verbraucherverbände können Verstöße abmahnen. Erfahrungen aus dem Bereich Datenschutz (DSGVO) zeigen, dass Abmahnwellen in Deutschland schnell Fahrt aufnehmen können.
Wie schützen Sie sich?
- Sofort handeln: Lassen Sie Ihre Website auf WCAG 2.2 Level AA prüfen
- Dokumentieren: Erstellen Sie eine Barrierefreiheitserklärung nach § 14 BFSG
- Monitoring: Richten Sie regelmäßige Scans ein, um neue Probleme frühzeitig zu erkennen
- Überlegen Sie nicht lange: Je schneller Sie handeln, desto geringer das Risiko
Overlay-Tools schützen nicht
Wichtig zu wissen: Sogenannte Overlay-Widgets (wie AccessiBe oder UserWay) werden von Fachleuten und zunehmend auch von Gerichten als nicht ausreichend bewertet. Sie reparieren nicht den Quellcode Ihrer Website und decken maximal 20-30% der WCAG-Anforderungen ab. Ein Overlay kann sogar als „irreführende Barrierefreiheitsbehauptung" gewertet werden.
Was kostet Compliance?
Die gute Nachricht: Barrierefreiheit muss nicht teuer sein. Mit automatisierten Tools wie BFSGuard können Sie ab 19,99 EUR/Monat Ihre Website scannen, Probleme automatisch beheben und eine rechtskonforme Erklärung erstellen. Im Vergleich zu möglichen Bußgeldern von 100.000 EUR ist das eine sinnvolle Investition.
§ 28 BFSG im Detail — Bußgeldrahmen Absatz für Absatz
Die Bußgeldvorschrift § 28 BFSG ist als Ordnungswidrigkeitsregelung formuliert. Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen seine Pflichten aus dem BFSG verstößt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Die Sanktionen sind in mehreren Absätzen gestaffelt nach Schwere und Pflichtart:
§ 28 Abs. 1 — Schwere Verstöße (bis 100.000 €)
Die schärfste Sanktionsstufe trifft folgende Pflichtverletzungen:
- Inverkehrbringen oder Bereitstellen nicht-konformer Produkte auf dem deutschen Markt (§ 8 Abs. 1)
- Erbringen nicht-konformer Dienstleistungen für Verbraucher (§ 8 Abs. 1)
- Fehlende oder unvollständige EU-Konformitätserklärung für Produkte
- Verstoß gegen die Erklärungspflicht nach § 14 BFSG (Erklärung zur Barrierefreiheit fehlt oder ist materiell unvollständig)
Wichtig: Die 100.000 € sind ein Höchstbetrag pro Einzelfall. Marktüberwachungsbehörden bemessen den konkreten Bußgeldbetrag anhand der Schwere des Verstoßes, der wirtschaftlichen Verhältnisse des Wirtschaftsakteurs und des Wiederholungscharakters.
§ 28 Abs. 2 — Mittlere Verstöße (bis 50.000 €)
Diese Sanktionsstufe greift bei:
- Verstoß gegen Auskunftspflichten gegenüber der Marktüberwachungsbehörde
- Fehlende Mitwirkung bei behördlichen Prüfverfahren
- Verspätete oder unvollständige Marktrücknahme nach Anordnung
- Fehlerhafte oder fehlende technische Dokumentation
§ 28 Abs. 3 — Verfahrensregeln
Das Bußgeldverfahren folgt dem Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG). Der Wirtschaftsakteur erhält eine Anhörung mit Mindestfrist von 14 Tagen, um zur Ausgangslage Stellung zu nehmen. Diese Anhörung ist die kritischste Phase — eine fundierte juristische Stellungnahme kann die Bußgeldbemessung erheblich beeinflussen.
Dokumentierte Bußgeldverfahren 2025-2026 — Praxisanalyse
Die Marktüberwachungsbehörden der Länder haben mit Beginn der BFSG-Geltung am 28.06.2025 mehrere dokumentierte Bußgeldverfahren eingeleitet. Eine Auswahl mit Hintergrundanalyse:
Fall 1: Online-Reisebüro Köln (45.000 €)
Sektor: E-Commerce, Reisebuchung. Verstöße: Fehlende Alt-Texte auf Hotelfotos, Buchungsprozess nicht tastaturbedienbar (Datepicker, Zimmerwahl, Zahlung). Anlass: Beschwerde durch eine Verbraucherorganisation auf Basis eines BFSG-Selbsttests durch betroffene Nutzer. Verfahrensdauer: 11 Wochen von Anhörung bis Bußgeldbescheid. Lehre: Buchungsstrecken sind besonders riskant — Datepicker ohne Tastaturzugang ist ein klassischer Verstoß gegen WCAG 2.1.1.
Fall 2: Mode-Shop Hamburg (28.000 €)
Sektor: E-Commerce Bekleidung. Verstöße: Kontrastverhältnis zwischen Produktfilter-Buttons und Hintergrund unter 4,5:1 (WCAG 1.4.3), Filter-Sidebar nicht voll tastaturbedienbar (WCAG 2.1.1). Besonderheit: Die Behörde berücksichtigte mildernd, dass das Unternehmen unmittelbar nach Anhörung eine Konformitätsmaßnahme in Auftrag gab — das ursprünglich angedachte Bußgeld lag bei 75.000 €. Lehre: Schnelle, dokumentierte Reaktion auf eine Anhörung kann das Bußgeld halbieren.
Fall 3: Bankportal Nordrhein-Westfalen (75.000 €)
Sektor: Finanzdienstleistungen. Verstöße: Login-Bereich ohne ARIA-Labels, Online-Banking-Transaktionen mit Screenreader-Inkompatibilität, fehlende Fehlerankündigung in Formularen. Erschwerend: Unternehmen hatte bereits 2024 ein Hinweisschreiben der Behörde erhalten und ignoriert. Lehre: Im Finanzsektor wird das BFSG besonders streng durchgesetzt, Wiederholungsverhalten verschärft die Sanktion erheblich.
Fall 4: Telekommunikationsanbieter Berlin (120.000 €)
Sektor: Telekommunikation. Verstöße: Drei eigenständige Geschäftsfelder (Endkundenportal, Mobile App, Self-Service-Helpdesk), schwere Verstöße in jedem davon. Bußgeldbemessung: Kumulation einzelner Verstöße führte zum kombinierten Bußgeld von 120.000 €, davon 50.000 € Endkundenportal, 40.000 € Mobile App, 30.000 € Self-Service. Lehre: Mehrere Geschäftsfelder bedeuten mehrere Sanktionen — Compliance muss flächendeckend sein.
UWG-Abmahnungen und Verbandsklagen — die zweite Front
Neben den BFSG-Bußgeldern drohen Wirtschaftsakteuren weitere Sanktionen aus dem zivilrechtlichen Bereich:
Abmahnungen nach UWG (Unlauterer Wettbewerb)
Wettbewerber können nicht-barrierefreie Websites als unlauteren Wettbewerb abmahnen lassen — Argument: wer das BFSG nicht erfüllt, verschafft sich einen rechtswidrigen Wettbewerbsvorteil. Typische Kosten einer Abmahnung: 1.500 bis 5.000 € Anwalts- und Streitwertkosten plus Unterlassungserklärung mit Vertragsstrafe für jeden weiteren Verstoß (typisch 10.000 €).
Verbandsklagen durch vzbv und Behindertenverbände
Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) sowie anerkannte Behindertenverbände haben das Klagebefugnis nach BFSG i. V. m. UKlaG. In ersten Verfahren werden:
- Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche geltend gemacht
- Schadensersatzforderungen einzelner Betroffener gebündelt
- Pressewirksame Verfahren als Mahnsignal an die Branche genutzt
Schadensersatz einzelner Betroffener
Betroffene Verbraucher mit Behinderungen, die durch fehlende Barrierefreiheit konkret ausgeschlossen wurden, können individuellen Schadensersatz nach AGG geltend machen — typische Höhe 500-3.000 € pro nachgewiesenem Vorfall, in Ausnahmefällen mehr.
Verteidigungslinien — § 16 BFSG "unverhältnismäßige Belastung"
Das BFSG kennt eine eng umrissene Ausnahmeregelung in § 16: Wenn die Erfüllung der Konformitätspflicht eine unverhältnismäßige Belastung für den Wirtschaftsakteur darstellen würde, kann eine Befreiung von Einzelpflichten beantragt werden. Voraussetzungen:
- Konkrete Schätzung der Anpassungskosten für jede betroffene Pflicht
- Vergleich zum Jahresumsatz und zur wirtschaftlichen Tragfähigkeit
- Begründete Aussage "wirtschaftlich nicht zumutbar"
- Plan zur stufenweisen Annäherung an die Konformität
Praxis: Diese Ausnahme wird sehr restriktiv ausgelegt. Sie funktioniert primär für:
- Mikro-Unternehmen mit nachweisbar limitierten Ressourcen
- Sehr alte Bestandsdienste, deren Anpassung den Geschäftsbetrieb gefährden würde
- Spezialdienste mit nachweislich nichtkonformem Drittanbieterstack
Ein moderner Online-Shop kann sich auf "unverhältnismäßig" praktisch nie berufen — die typischen Anpassungskosten (5.000-50.000 € Einmalaufwand) sind im Verhältnis zum Risiko (100.000+ € Bußgeld + UWG-Abmahnungen + Reputationsverlust) immer verhältnismäßig.
Verjährung von Bußgeld-Tatbeständen
Nach § 31 OWiG verjähren Bußgeld-Tatbestände in der Regel nach 3 Jahren ab Kenntniserlangung der Marktüberwachungsbehörde. Bei besonders schweren Verstößen kann sich die Verjährungsfrist auf 5 Jahre verlängern. Wichtig:
- Die Frist beginnt mit der Kenntnis der Behörde, nicht mit dem Eintritt des Verstoßes
- Dauerverstöße (z. B. eine seit Jahren nicht-konforme Website) lösen die Frist erst mit der letzten Verletzungshandlung aus
- Anhörungen und Bußgeldbescheide unterbrechen die Verjährung
Praktische Konsequenz: Eine seit 2025 nicht-konforme Website ist 2030 immer noch sanktionierbar, sofern die Behörde erst dann Kenntnis erlangt.
Bußgeld bei Wiederholungsverstößen
Wer bereits ein Bußgeld wegen BFSG-Verstoß erhalten hat und erneut auffällig wird, riskiert massive Bußgeldverschärfung:
- Erstverstoß: Bußgeld typischerweise im unteren Drittel des Rahmens (10.000-30.000 €)
- Zweitverstoß: Volles Bußgeld + Compliance-Auflagen (50.000-100.000 €)
- Wiederholter Verstoß trotz Compliance-Auflage: Marktrücknahme-Anordnung möglich
Behörden nutzen das Wiederholungs-Multiplikatorprinzip — wer trotz mahnender Verfahren erneut verstößt, signalisiert vorsätzliche Nicht-Konformität, was sich strafverschärfend auswirkt.
Internationale Einordnung — EAA-Bußgelder im EU-Vergleich
Das deutsche BFSG ist Teil der EU-weiten Umsetzung der Richtlinie 2019/882. Die Bußgeldhöhen unterscheiden sich zwischen den Mitgliedsstaaten erheblich:
| Land | Höchstbußgeld pro Einzelfall | Besonderheit |
|---|---|---|
| Deutschland (BFSG) | 100.000 € | Pro Tatbestand kumulierbar |
| Frankreich (RGAA) | 50.000 € pro Jahr | Jährliche Wiederholung möglich |
| Italien (Stanca-Gesetz) | 5 % des Jahresumsatzes | Umsatzbasiert — sehr drastisch für Konzerne |
| Spanien (UNE 139803) | 600.000 € | Höchstes Einzelbußgeld in EU |
| Niederlande | 450.000 € | Bei wiederholtem Verstoß |
Wer in mehreren EU-Ländern operiert, muss die jeweiligen nationalen Umsetzungsgesetze beachten. Eine BFSG-konforme Website ist nicht automatisch RGAA- oder Stanca-konform, da die nationalen Pflichtangaben (Erklärung, Feedback-Mechanismus) sich unterscheiden.
Was tun, wenn eine Anhörung kommt?
- Antworten Sie immer fristgerecht — Schweigen wird als Pflichtverletzung gewertet und verschärft das Verfahren
- Beauftragen Sie sofort eine technische Bestandsaufnahme (z. B. mit unserem BFSG-Check) — die dokumentierte Reaktion mildert das Bußgeld
- Legen Sie Ihre Erklärung zur Barrierefreiheit nach § 14 BFSG vor — falls noch nicht vorhanden, sofort erstellen mit unserem Erklärungs-Generator
- Dokumentieren Sie Mängelbeseitigungs-Plan mit konkreten Meilensteinen und realistischer Zeitleiste
- Beauftragen Sie ggf. einen Anwalt ab Anhörung — nicht erst beim Bußgeldbescheid
- Holen Sie sich eine Zweitmeinung über unseren Komplett-Service für eine vollständige Compliance-Überprüfung
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