Kleinunternehmen und das BFSG: Bin ich von der Pflicht ausgenommen?

Stand: April 2026Lesezeit: 6 MinutenAutor: BFSGuard-Redaktion

Die häufigste Frage im Zusammenhang mit dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG): „Bin ich als Kleinunternehmer überhaupt betroffen?" Die Antwort ist — wie so oft im Recht — „es kommt darauf an". Dieser Artikel führt Sie Schritt für Schritt durch die Prüfung nach § 2 Nr. 17 BFSG und gibt konkrete Entscheidungshilfen für Freiberufler, Handwerker, kleine Shops und SaaS-Gründer.

Rechtshinweis: Dieser Artikel ersetzt keine Rechtsberatung. Im Zweifel konsultieren Sie einen Fachanwalt für IT-Recht oder Handelsrecht. Die Prüfung ist Einzelfall-abhängig.

Die Kernfrage: Was ist ein „Kleinstunternehmen" nach BFSG?

Das BFSG verweist in § 2 Nr. 17 auf die EU-Empfehlung 2003/361/EG. Danach gilt als Kleinstunternehmen:

UND-Verknüpfung: Beide Kriterien müssen erfüllt sein. Ein Shop mit 5 Mitarbeitenden aber 3 Mio. € Umsatz ist kein Kleinstunternehmen im Sinne des BFSG.

Die entscheidende Unterscheidung: Produkt vs. Dienstleistung

Hier liegt die wichtigste Falle: Die Kleinstunternehmen-Ausnahme gilt nur für Dienstleistungen, nicht für Produkte.

Dienstleistungen (mit Ausnahme)

Produkte (KEINE Ausnahme)

Wichtig: Wenn Sie als Kleinunternehmer Produkte nach BFSG-Definition herstellen oder vertreiben, sind Sie trotz kleiner Größe voll BFSG-pflichtig. Die meisten KMU fallen aber in den Dienstleistungsbereich.

Entscheidungsbaum: Bin ich ausgenommen?

Frage 1: Bieten Sie digitale Produkte oder Dienstleistungen für Verbraucher an?

NEIN → Kein BFSG anwendbar. Fertig.

JA → weiter zu Frage 2

Frage 2: Bieten Sie ein Produkt nach BFSG an (siehe Produktliste oben)?

JA → BFSG-pflichtig, keine Kleinstunternehmer-Ausnahme möglich. Fertig.

NEIN → es ist eine Dienstleistung, weiter zu Frage 3

Frage 3: Haben Sie weniger als 10 Mitarbeitende UND weniger als 2 Mio. € Jahresumsatz?

NEIN → BFSG-pflichtig. Fertig.

JA → Sie sind Kleinstunternehmen und von der Dienstleistungs-Pflicht ausgenommen.

Ausgenommen — und jetzt?

Das BFSG gilt nicht — aber andere Gesetze

Auch wenn Sie die BFSG-Ausnahme erfüllen, sollten Sie beachten:

Der Wettbewerbsvorteil der freiwilligen Einhaltung

Pragmatische Empfehlung: Auch wenn Sie rechtlich ausgenommen sind, lohnt sich freiwillige Barrierefreiheit — 13 Millionen Menschen mit Einschränkungen in Deutschland sind ein signifikanter Markt. Barrierefreie Sites haben zudem bessere SEO-Werte und höhere Conversion-Raten.

Grenzfälle: Wann wird es knifflig?

Fall 1: Freiberufler mit 1-2 Auftragnehmern

Die Auftragnehmer (Freelancer auf Rechnung) zählen nicht als Mitarbeitende im Sinne des BFSG, wenn kein Arbeitsvertrag besteht. Ein Freiberufler mit 3 externen Zuarbeitern kann also trotzdem „0 Mitarbeitende" haben.

Fall 2: Wachstum über die Schwelle

Sobald Sie 10 Mitarbeitende oder 2 Mio. € Umsatz überschreiten, sind Sie BFSG-pflichtig — aber erst ab dem nächsten Geschäftsjahr. Sinnvoll: Vorbereitung einplanen, bevor Sie wachsen.

Fall 3: Holding-Strukturen

Bei mehreren Firmen einer Holding wird das Unternehmen als wirtschaftliche Einheit betrachtet. Die Summe der Mitarbeitenden/Umsätze aller Tochtergesellschaften zählt.

Fall 4: Handwerker mit Online-Shop

Ein Handwerker, der Kleinstunternehmen ist, aber einen Online-Shop betreibt, muss prüfen: Verkauft der Shop Produkte (z.B. konfektionierte Möbel → BFSG-pflichtig) oder Dienstleistungen (z.B. Termine → Ausnahme möglich)?

BFSG-Check in 60 Sekunden

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Freiwillige Konformität: lohnt sie sich?

Argumente für freiwillige Barrierefreiheit, auch wenn BFSG nicht greift:

Häufige Fragen

Zählen meine Minijobber als „Mitarbeitende"?

Ja, sie werden anteilig als Vollzeitäquivalente gerechnet. Zwei 20-Stunden-Kräfte = ein VZÄ.

Was, wenn mein Umsatz schwankt zwischen 1,8 und 2,2 Mio. €?

Maßgeblich ist der Jahresumsatz des vorangegangenen Geschäftsjahres. Wenn dieser 1,8 Mio. € war, sind Sie trotz Wachstum für das laufende Jahr noch ausgenommen.

Gilt die Ausnahme für B2B-Dienstleistungen?

Irrelevant: Das BFSG greift ohnehin nur für B2C-Angebote (Verbraucherverträge). Reine B2B-Dienstleistungen fallen komplett außerhalb des BFSG.

Muss ich als ausgenommenes Kleinunternehmen eine Erklärung veröffentlichen?

Nein. Die Pflicht zur Barrierefreiheits-Erklärung nach § 14 BFSG gilt nur für BFSG-pflichtige Unternehmen. Als ausgenommenes Kleinstunternehmen können Sie freiwillig eine Erklärung veröffentlichen — das wird positiv wahrgenommen.

Bin ich als SaaS-Gründer mit 3 Mitarbeitenden betroffen?

Wenn Ihr Umsatz unter 2 Mio. € liegt und Ihr Angebot als Dienstleistung einzuordnen ist: Sie sind ausgenommen. B2C-SaaS mit normalen Verbrauchern als Kunden fällt aber unter BFSG — wenn Sie wachsen, sind Sie pflichtig.