Kleinunternehmen und das BFSG: Bin ich von der Pflicht ausgenommen?
Die häufigste Frage im Zusammenhang mit dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG): „Bin ich als Kleinunternehmer überhaupt betroffen?" Die Antwort ist — wie so oft im Recht — „es kommt darauf an". Dieser Artikel führt Sie Schritt für Schritt durch die Prüfung nach § 2 Nr. 17 BFSG und gibt konkrete Entscheidungshilfen für Freiberufler, Handwerker, kleine Shops und SaaS-Gründer.
Die Kernfrage: Was ist ein „Kleinstunternehmen" nach BFSG?
Das BFSG verweist in § 2 Nr. 17 auf die EU-Empfehlung 2003/361/EG. Danach gilt als Kleinstunternehmen:
- weniger als 10 Mitarbeitende (Vollzeitäquivalente, VZÄ), UND
- Jahresumsatz oder Bilanzsumme unter 2 Millionen Euro
Die entscheidende Unterscheidung: Produkt vs. Dienstleistung
Hier liegt die wichtigste Falle: Die Kleinstunternehmen-Ausnahme gilt nur für Dienstleistungen, nicht für Produkte.
Dienstleistungen (mit Ausnahme)
- Online-Banking einer kleinen Bank
- Buchungsplattform eines Reisebüros
- Ticket-Verkauf eines kleinen Veranstalters
- E-Commerce-Plattformen als Vermittler
- Telekommunikationsdienste
Produkte (KEINE Ausnahme)
- Smartphones, Smartwatches, Tablets, Laptops
- Selbstbedienungsterminals (z.B. Automaten)
- E-Book-Reader
- Router und andere Internet-Zugangsgeräte
Entscheidungsbaum: Bin ich ausgenommen?
❓ Frage 1: Bieten Sie digitale Produkte oder Dienstleistungen für Verbraucher an?
NEIN → Kein BFSG anwendbar. Fertig.
JA → weiter zu Frage 2
❓ Frage 2: Bieten Sie ein Produkt nach BFSG an (siehe Produktliste oben)?
JA → BFSG-pflichtig, keine Kleinstunternehmer-Ausnahme möglich. Fertig.
NEIN → es ist eine Dienstleistung, weiter zu Frage 3
❓ Frage 3: Haben Sie weniger als 10 Mitarbeitende UND weniger als 2 Mio. € Jahresumsatz?
NEIN → BFSG-pflichtig. Fertig.
JA → Sie sind Kleinstunternehmen und von der Dienstleistungs-Pflicht ausgenommen.
Ausgenommen — und jetzt?
Das BFSG gilt nicht — aber andere Gesetze
Auch wenn Sie die BFSG-Ausnahme erfüllen, sollten Sie beachten:
- UN-Behindertenrechtskonvention (BRK) — völkerrechtlich verbindlich
- Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) — zivilrechtliche Ansprüche möglich
- UWG § 3a — irreführende Werbung (wenn Sie „barrierefrei" behaupten, aber nicht sind)
- Bei öffentlichen Aufträgen: BITV 2.0 gilt weiterhin
Der Wettbewerbsvorteil der freiwilligen Einhaltung
Grenzfälle: Wann wird es knifflig?
Fall 1: Freiberufler mit 1-2 Auftragnehmern
Die Auftragnehmer (Freelancer auf Rechnung) zählen nicht als Mitarbeitende im Sinne des BFSG, wenn kein Arbeitsvertrag besteht. Ein Freiberufler mit 3 externen Zuarbeitern kann also trotzdem „0 Mitarbeitende" haben.
Fall 2: Wachstum über die Schwelle
Sobald Sie 10 Mitarbeitende oder 2 Mio. € Umsatz überschreiten, sind Sie BFSG-pflichtig — aber erst ab dem nächsten Geschäftsjahr. Sinnvoll: Vorbereitung einplanen, bevor Sie wachsen.
Fall 3: Holding-Strukturen
Bei mehreren Firmen einer Holding wird das Unternehmen als wirtschaftliche Einheit betrachtet. Die Summe der Mitarbeitenden/Umsätze aller Tochtergesellschaften zählt.
Fall 4: Handwerker mit Online-Shop
Ein Handwerker, der Kleinstunternehmen ist, aber einen Online-Shop betreibt, muss prüfen: Verkauft der Shop Produkte (z.B. konfektionierte Möbel → BFSG-pflichtig) oder Dienstleistungen (z.B. Termine → Ausnahme möglich)?
BFSG-Check in 60 Sekunden
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Argumente für freiwillige Barrierefreiheit, auch wenn BFSG nicht greift:
- Markterweiterung: 13 Mio. deutsche Nutzer mit Einschränkungen
- SEO-Vorteil: Google bewertet semantische, barrierefreie Seiten besser
- Brand-Image: Inklusion als Teil der CSR-Kommunikation
- Zukunftssicher: Wachstum über die Schwelle macht Sie ohnehin pflichtig
- Risiko-Minimierung: Abmahnung nach UWG / AGG weiterhin möglich
Häufige Fragen
Zählen meine Minijobber als „Mitarbeitende"?
Ja, sie werden anteilig als Vollzeitäquivalente gerechnet. Zwei 20-Stunden-Kräfte = ein VZÄ.
Was, wenn mein Umsatz schwankt zwischen 1,8 und 2,2 Mio. €?
Maßgeblich ist der Jahresumsatz des vorangegangenen Geschäftsjahres. Wenn dieser 1,8 Mio. € war, sind Sie trotz Wachstum für das laufende Jahr noch ausgenommen.
Gilt die Ausnahme für B2B-Dienstleistungen?
Irrelevant: Das BFSG greift ohnehin nur für B2C-Angebote (Verbraucherverträge). Reine B2B-Dienstleistungen fallen komplett außerhalb des BFSG.
Muss ich als ausgenommenes Kleinunternehmen eine Erklärung veröffentlichen?
Nein. Die Pflicht zur Barrierefreiheits-Erklärung nach § 14 BFSG gilt nur für BFSG-pflichtige Unternehmen. Als ausgenommenes Kleinstunternehmen können Sie freiwillig eine Erklärung veröffentlichen — das wird positiv wahrgenommen.
Bin ich als SaaS-Gründer mit 3 Mitarbeitenden betroffen?
Wenn Ihr Umsatz unter 2 Mio. € liegt und Ihr Angebot als Dienstleistung einzuordnen ist: Sie sind ausgenommen. B2C-SaaS mit normalen Verbrauchern als Kunden fällt aber unter BFSG — wenn Sie wachsen, sind Sie pflichtig.